Allgemeines zum Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht ist ein relativ umfangreiches Rechtsgebiet. Es umfasst Bereiche aus dem Zivil-, dem Straf- und dem Verwaltungsrecht. Wir beraten und vertreten Sie gleichermaßen in sämtlichen Teilbereichen des Verkehrsrechts. Die folgenden Ausführungen sollen einen ersten Überblick über die Teilbereiche des Verkehrsrechts vermitteln:

1.) Das Verkehrszivilrecht

Dieser Teilbereich regelt Lebenssachverhalte mit verkehrsrechtlichem Bezug zwischen zwei oder auch mehreren privaten Personen. Vor allem geht es hierbei um die Frage der Haftung infolge eines Schadenereignisses (etwa Verkehrsunfall). Keine Rolle spielt in diesem Rechtsgebiet grundsätzlich „der Staat“, also die Führerschein- oder die Bußgeldbehörde. Ob die Bußgeldbehörde etwa infolge eines verschuldeten Verkehrsunfalles ein Bußgeld gegen den Verursacher verhängt, ist keine Frage des Verkehrszivilrechts, sondern folgt aus den Regelungen des Straßenverkehrsrechts (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO), welche in diesem Zusammenhang beide dem Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht als Untergebiet des Verkehrsstraf- bzw. Verkehrsverwaltungsrechts zuzuordnen sind.

Rechtsquellen des Verkehrszivilrechts sind vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 823 ff. BGB), das Straßenverkehrsrecht (§§ 7 ff. StVG) und schließlich das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Dem Verkehrszivilrecht wird auch das Verkehrsvertragsrecht zugeordnet. Dieses betrifft je nach Fallgestaltung in Verbindung mit einem Kraftfahrzeug stehend das Kauf-, Miet-/Leasing- oder Werkvertragsrecht. Insoweit bestehen jeweils einige Besonderheiten, die es etwa beim Kauf eines (neuen oder gebrauchten) Fahrzeuges, der Anmietung oder bei der Reparatur eines Fahrzeuges zu beachten gilt.

2.) Das Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

a) Verkehrsstrafrecht

Der Bereich des Verkehrsstrafrechts regelt die Bestrafung einer Person, wenn ein  verkehrsbezogener Straftatbestand erfüllt ist. Als Strafe kommen je nach Straftatbestand eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Betracht. Ferner kommt als Nebenstrafe ein Fahrverbot in Betracht. Keine Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung stellt hingegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB dar.

„Klassische“ verkehrsbezogene Straftaten sind zum Beispiel:

– das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

– die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

– das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

– der Vollrausch (§ 323a StGB)

– die Nötigung (§ 240 StGB)

– der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (315b StGB)

– die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

und als relativ „junger“ Straftatbestand seit Oktober 2017

– verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB).

b) Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht sanktioniert Verhaltensweisen, deren Unrechtsgehalt nicht das Gewicht einer Straftat erreichen. Ahndungen aus diesem Bereich stellen somit keine Strafe dar. Geahndet werden Verkehrsordnungswidrigkeiten mittels Bußgeldbescheid durch Verhängung von Geldbußen und unter Umständen als Nebenfolge durch Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 StVG.

Die praktisch am häufigsten vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten stellen dar:

– Geschwindigkeitsüberschreitungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 StVO)

– Rotlichtverstöße (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 37 StVO)

– Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze (§ 24a StVG)

– „Handy“- Verstoß (§ 49 Abs. 1 Nr. 22 i.V.m. § 23 Abs. 1a StVO)

– falsches Halten oder Parken (§ 49 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 12 StVO)

– Abstandsunterschreitungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. 4 StVO)

Liegt eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor, so ergibt sich die Höhe der Geldbuße aus dem Bußgeldkatalog. Gerne können Sie die Höhe der Geldbuße anhand unseres Bußgeldrechners ermitteln lassen.

3.) Das Verkehrsverwaltungsrecht

Gemeinhin unterteilt wird das Verkehrsverwaltungsrecht in das Fahrerlaubnisrecht und das Fahrzeugzulassungsrecht. Als Rechtsquellen des letzteren Teilbereichs sind vor allem die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sowie die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zu nennen. Maßgebliche Rechtsquelle des Fahrerlaubnisrechts ist die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Sie enthält Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr, etwa die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, die Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, die Fahrerlaubnis auf Probe oder das Fahreignungs-Bewertungssystem.

Sollte Ihnen ein Verkehrsverstoß zur Last gelegt gelegt werden, bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung an. Gerne können Sie hierfür unseren Bußgeldrechner verwenden. Unter der Rubrik „Quickcheck“ können Sie ggf. auch Ihren Bußgeldbescheid oder das Anhörungsschreiben über Ihr Handy abfotographieren oder einscannen und an uns senden. Nach Überprüfung der übersandten Unterlagen werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen eine rechtliche Einschätzung Ihres Falles geben.