Anwaltsvergütung

I.) NACH DEM RECHTSANWALTSVERGÜTUNGSGESETZ (RVG)

In Abhängigkeit zum jeweiligen Begehren des Rechtsuchenden bzw. je nach Verfahrensstadium, sieht das Rechtsanwalts-vergütungsgesetz unterschiedliche Gebühren sowie Gebührenhöhen vor, welche der Rechtsanwalt fordern kann. Welche Gebühren anfallen, hängt zunächst grundsätzlich davon ab, um welches Rechtsgebiet es sich handelt.

Unabhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet, also davon, ob es sich um ein zivil-, straf- oder verwaltungsrechtliches Problem handelt, kann der Rechtsanwalt bei einem ersten Beratungsgespräch (mündlich oder schriftlich) eine Maximalgebühr von 190,00 € zzgl. MwSt. fordern, soweit es sich bei der zu beratenden Person um einen Verbraucher handelt. Handelt es sich nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, gilt diese Höchstgrenze für das erste Beratungsgespräch nicht. Welche Kosten für einen Verbraucher im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs tatsächlich anfallen, hängt maßgeblich vom sachlichen und zeitlichen Umfang der Beratung ab.

1.) Anwaltskosten im Rahmen zivilrechtlicher Angelegenheiten

Handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit (etwa Miet- oder Verkehrszivilrecht, Schadenersatzrecht, Einzug oder Abwehr einer Forderung etc.), so hängt die Vergütung zunächst maßgeblich vom zugrundeliegenden Gegenstands- bzw. Streitwert ab. Dieser ergibt sich aus dem Streitgegenstand.

Bsp.: Möchten Sie gegen Ihren Auftraggeber eine Forderung wegen erbrachter Dienstleistungen in Höhe von 1.400,00 € durchsetzen, so stellt die Forderung den Streitgegenstand dar. Der Gegenstands- bzw. Streitwert beträgt somit 1.400,00 €.

Ist der Gegenstands- bzw. Streitwert bestimmt, errechnet sich aus der Gebührentabelle zur Anlage 2 des RVG die Gebührenhöhe. Bei einem Streitwert in Höhe von 1.400,00 € folgt aus der Gebührentabelle zur Anlage 2 des RVG sodann eine Gebührenhöhe von 115,00 €.

Wie hoch die Kosten letztlich sind, hängt nun des Weiteren davon ab, ob eine außergerichtliche Vertretung oder eine Vertretung im gerichtlichen Verfahren gewünscht ist.

Ist lediglich eine außergerichtliche Vertretung in Zivilsachen gewünscht, fällt grundsätzlich eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Diese Gebühr sieht einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vor. Das heißt, bei einem Streitwert von 1.400,00 € mit einer (Ausgangs-)gebührenhöhe von 115,00 € ist dieser Wert mit einem Faktor von 0,5 bis 2,5 zu multiplizieren. Grundsätzlich wird eine 1,3 Gebühr angesetzt. War die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, kann der gesamte Gebührenrahmen bis zum Faktor 2,5 ausgeschöpft werden. Umgekehrt gilt, dass bei einer sehr einfachen Angelegenheit die Gebühr auch weniger als 1,3 betragen kann.

Bsp.: Nach einem Autounfall macht Ihr Unfallgegner Ihnen gegenüber einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 4.500,00 € (= zugleich Gegenstands- und Streitwert) geltend. In tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht handelt es sich um einen durch-schnittlichen Fall. Aus der Gebührentabelle zur Anlage 2 des RVG ergibt sich eine (Ausgangs-)gebührenhöhe von 303,00 €. Dieser Betrag ist sodann mit 1,3 zu multiplizieren, sodass sich eine Gebühr in Höhe von 393,90 € ergibt.

Ist eine gerichtliche Vertretung in Zivilsachen gewünscht, entstehen grundsätzlich eine sog. Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG mit einer feststehenden Gebührenhöhe von 1,3 sowie eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG mit einer ebenfalls feststehenden Gebührenhöhe von 1,2. Soweit die Gebühren dem Grunde nach entstanden sind, ist jeweils die Gebührenhöhe mit der aus der Gebührentabelle zur Anlage 2 RVG zu entnehmenden Gebühr zu multiplizieren.

Bsp.: In einem mietrechtlichen Räumungsprozess beträgt der Streit- bzw. Gegenstandswert 7.560,00 € (Bruttomiete 630,00 € x zwölf Monatsmieten, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 41 Abs. 2 GKG). Aus der Gebührentabelle zur Anlage 2 des RVG ergibt sich eine (Ausgangs-)gebühr in Höhe von 456,00 €. Die Verfahrensgebühr beträgt somit 592,80 € (1,3 x 456,00 €) und die Terminsgebühr beträgt 547,20 (1,2 x 456,00 €).

Im Unterschied zur Vertretung in Strafverfahren (vgl. unten), fällt eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG immer nur einmal an. Das heißt, soweit im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens mehrere Gerichtstermine stattfinden sollten und vom Rechtsanwalt wahr-zunehmen sind, kann die Terminsgebühr nur einmal berechnet werden.

Auf alle entstandenen Gebühren ist der aktuelle Mehrwertsteuer- bzw. Umsatzsteuersatz von 19,00 % hinzuzusetzen (Nr. 7008 VV RVG). Je Angelegenheit bzw. pro Verfahrensstadium ist außerdem eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von maximal 20,00 € hinzuzusetzen, auf welche ebenfalls eine Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer anfällt.

Abschließend ein Beispiel einer anwaltlichen Kostenberechnung anhand eines Streit- bzw. Gegenstandswertes in Höhe von 1.800,00 €, wie sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entstehen könnte:

Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG): 195,00 €

Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG): 180,00 €

Post- und Tel.-pauschale (Nr. 7008 VV RVG): 20,00 €

MwSt. (Nr. 7008 VV RVG): 75,05 €

gesamt: 470,05 €

2.) Anwaltskosten im Rahmen strafrechtlicher Angelegenheiten

a) Ermittlungsverfahren und erster Rechtszug

Im Unterschied zu zivilrechtlichen Angelegenheiten, ist auf dem Gebiet der Strafverteidigung nicht der Streit- oder Gegenstandswert für die Berechnung der anwaltlichen Kosten maßgebend. Vielmehr sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die jeweiligen Verfahrensabschnitte Rahmengebühren vor.

Unabhängig vom Verfahrensabschnitt ist bei einer Beauftragung zur Strafverteidigung immer eine sog. Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG anzusetzen. Sie fällt für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall an. Diese Gebühr sieht einen Gebührenrahmen von 40,00 € bis 360,00 € vor. Für einen durchschnittlichen Fall wird gemeinhin eine Mittelgebühr von 200,00 € veranschlagt. Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so liegt der Gebührenrahmen zwischen 40,00 bis 450,00 €.

Ist noch keine Anklage gegen den Beschuldigten erhoben und wird der Rechtsanwalt somit bereits im Ermittlungsverfahren tätig, sieht das RVG für dieses gebührenrechtlich als sog. vorbereitendes Verfahren bezeichnete Verfahren eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührenrahmen von 40,00 € bis 290,00 € nach Nr. 4104 VV RVG vor. Sollte sich der Beschuldigte in Haft befinden, sieht das Gesetz einen Gebührenrahmen von 40,00 bis 362,50 € nach Nr. 4105 VV RVG vor.

Dementsprechend könnte die Kostenberechnung unter Zugrundelegung der jeweiligen Mittelgebühr (durchschnittlich schwieriger Fall) im Ermittlungsverfahren, wobei sich der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet, etwa wie folgt aussehen:

Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG): 200,00 €

Verfahrensgebühr (Nr. 4104 VV RVG): 165,00 €

Post- und Tel.-pauschale (Nr. 7008 VV RVG): 20,00 €

MwSt. (Nr. 7008 VV RVG): 73,15 €

gesamt: 458,15 €

Sollte es im Rahmen des vorbereiten Verfahrens zu einem Termin kommen, etwa wegen der Teilnahme an richter- oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen, fällt pro Termin eine Gebühr mit einem Gebührenrahmen von 40,00 € bis 450,00 € an (Nr. 4102 VV RVG).

Sollte die Verteidigung bereits im Rahmen dieses Verfahrensabschnittes erfolgreich sein und wird das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, entsteht eine weitere Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG i.V.m. 4106 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 40,00 bis 290,00 €.

Wird nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens Anklage erhoben und das Verfahren in das gerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht über, so entsteht zunächst eine (weitere) Verfahrensgebühr mit einem Gebührenrahmen von 40,00 € bis 290,00 € (Nr. 4106 VV RVG). Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, liegt der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr zwischen 40,00 € und 362,50 € (Nr. 4107 VV RVG). Kommt es sodann nach Eröffnung des Hauptverfahrens zu einem oder mehreren gerichtlichen Terminen, wird pro Termin eine Terminsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 70,00 € bis 480,00 € ausgelöst (Nr. 4108 VV RVG). Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, liegt der Gebührenrahmen der Terminsgebühr zwischen 70,00 € und 600,00 € (Nr. 4109 VV RVG).

Findet das gerichtliche Verfahren vor der Strafkammer des Landgerichts statt, so entsteht zunächst eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührenrahmen von 50,00 € bis 320,00 € (Nr. 4112 VV RVG). Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, liegt der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr zwischen 50,00 € und 400,00 € (Nr. 4113 VV RVG).Kommt es sodann nach Eröffnung des Hauptverfahrens zu einem oder mehreren gerichtlichen Terminen, wird pro Termin eine Terminsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 80,00 € bis 560,00 € ausgelöst (Nr. 4114 VV RVG). Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, liegt der Gebührenrahmen zwischen 80,00 € und 700,00 € (Nr. 4115 VV RVG).

Findet das gerichtliche Verfahren vor dem Oberlandesgericht/Kammergericht oder dem Schwurgericht oder der Strafkammer gemäß §§ 74a/c GVG statt, so entsteht zunächst eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührenrahmen von 100,00 € bis 690,00 € (Nr. 4118 VV RVG). Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, liegt der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr zwischen 100,00 € und 862,50 € (Nr. 4119 VV RVG). Kommt es sodann nach Eröffnung des Hauptverfahrens zu einem oder mehreren gerichtlichen Terminen, wird pro Termin eine Terminsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 130,00 € bis 930,00 € ausgelöst (Nr. 4120 VV RVG). Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, liegt der Gebührenrahmen zwischen 130,00 € und 1.162,50 € (Nr. 4121 VV RVG).

Die Kostenberechnung einer Strafverteidigung vor dem Amtsgericht unter Zugrundelegung der jeweiligen Mittelgebühr (durchschnittlich schwieriger Fall), wobei sich der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet, könnte somit etwa wie folgt aussehen:

Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG): 200,00 €

(nur, wenn nicht bereits im Ermittlungsverfahren angefallen)

Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG): 165,00 €

Terminsgebühr (Nr. 4108 VV RVG): 275,00 €

(pro Termin)

Post- und Tel.-pauschale (Nr. 7008 VV RVG): 20,00 €

MwSt. (Nr. 7008 VV RVG): 125,40 €

gesamt: 785,40 €

Die Kostenberechnung einer Strafverteidigung vor der Strafkammer des Landgerichts im ersten Rechtszug unter Zugrundelegung der jeweiligen Mittelgebühr (durchschnittlich schwieriger Fall), wobei sich der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet, könnte somit etwa wie folgt aussehen:

Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG): 200,00 €

(nur, wenn nicht bereits im Ermittlungsverfahren angefallen)

Verfahrensgebühr (Nr. 4112 VV RVG): 185,00 €

Terminsgebühr (Nr. 4114 VV RVG): 320,00 €

(pro Termin)

Post- und Tel.-pauschale (Nr. 7008 VV RVG): 20,00 €

MwSt. (Nr. 7008 VV RVG): 137,75 €

gesamt: 862,75 €

b) Anwaltskosten in der Berufung

Wie im ersten Rechtszug auch, fallen im Berufungsverfahren eine Verfahrensgebühr sowie in Abhängigkeit der Anzahl der stattfindenden Termine jeweils eine Terminsgebühr an. Die Verfahrensgebühr beträgt zwischen 80,00 € bis 560,00 € (Nr. 4124 VV RVG). Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, liegt der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr zwischen 80,00 € und 700 € (Nr. 4125 VV RVG). Die Terminsgebühr beträgt zwischen 80,00 € bis 560,00 € (Nr. 4126 VV RVG). Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, liegt der Gebührenrahmen der Terminsgebühr zwischen 80,00 € und 700,00 € (Nr. 4127 VV RVG).

Die Kostenberechnung einer Strafverteidigung in der Berufung unter Zugrundelegung der jeweiligen Mittelgebühr (durchschnittlich schwieriger Fall), wobei sich der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet, könnte somit etwa wie folgt aussehen:

Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG): 200,00 €

(nur, wenn nicht bereits in der ersten Instanz angefallen)

Verfahrensgebühr (Nr. 4124 VV RVG): 320,00 €

Terminsgebühr (Nr. 4126 VV RVG): 320,00 €

(pro Termin)

Post- und Tel.-pauschale (Nr. 7008 VV RVG): 20,00 €

MwSt. (Nr. 7008 VV RVG): 163,40 €

gesamt: 1.023,40 €

c) Anwaltskosten in der Revision

Wie im ersten Rechtszug auch, fallen im Revisionsverfahren eine Verfahrensgebühr an sowie in Abhängigkeit der Anzahl der statt-findenden Termine jeweils eine Terminsgebühr an. Die Verfahrensgebühr beträgt zwischen 120,00 € bis 1.110,00 € (Nr. 4130 VV RVG). Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, liegt der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr zwischen 120,00 € und 1.387,50 € (Nr. 4131 VV RVG). Die Terminsgebühr beträgt zwischen 120,00 € bis 560,00 € (Nr. 4132 VV RVG). Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, liegt der Gebührenrahmen der Terminsgebühr zwischen 120,00 € und 700,00 € (Nr. 4133 VV RVG).

Die Kostenberechnung einer Strafverteidigung in der Revision unter Zugrundelegung der jeweiligen Mittelgebühr (durchschnittlich schwieriger Fall), wobei sich der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet, könnte somit etwa wie folgt aussehen:

Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG): 200,00 €

(nur, wenn nicht bereits angefallen)

Verfahrensgebühr (Nr. 4124 VV RVG): 615,00 €

Terminsgebühr (Nr. 4126 VV RVG): 340,00 €

(pro Termin)

Post- und Tel.-pauschale (Nr. 7008 VV RVG): 20,00 €

MwSt. (Nr. 7008 VV RVG): 223,25 €

gesamt: 1.398,25 €

3.) Anwaltskosten in Ordnungswidrigkeitenverfahren/ Bußgeldsachen

Ähnlich wie bei Strafsachen, richten sich die Gebühren des Verteidigers bei Ordnungswidrigenverfahren bzw. Bußgeldsachen grundsätzlich nach dem jeweiligen Verfahrensabschnitt.

Zunächst unabhängig vom Verfahrensabschnitt ist bei einer Beauftragung in Bußgeldsachen immer eine sog. Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG anzusetzen. Sie fällt für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall an. Diese Gebühr sieht einen Gebührenrahmen von 30,00 € bis 170,00 € vor. Für einen durchschnittlichen Fall wird gemeinhin eine Mittelgebühr von 100,00 € veranschlagt.

Wurde bereits ein Anhörungsschreiben versandt oder ein Bußgeldbescheid erlassen, läuft das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, bis diese die Angelegenheit nach erfolgtem Einspruch nach dessen Prüfung an die Amt- oder Staats-anwaltschaft abgibt und das Verfahren sodann in ein Gerichtliches übergeht. Für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde sieht das RVG bei Geldbußen von weniger als 60,00 € gemäß Nr. 5101 VV RVG eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührenrahmen von 20,00 € bis 110,00 €, bei Geldbußen von 60,00 € bis 5.000,00 € eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührenrahmen von 30,00 € bis 290,00 € nach Nr. 5103 VV RVG vor. Bei Geldbußen von mehr als 5.000,00 € beträgt die Verfahrensgebühr schließlich zwischen 40,00 € und 300,00 € (vgl. Nr. 5105 VV RVG).

Sollte es bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu einem oder mehreren Termin kommen, so sieht das RVG bei Geldbußen von weniger als 60,00 € gemäß Nr. 5102 VV RVG je Termin eine Terminsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 20,00 € bis 110,00 €, bei Geldbußen von 60,00 € bis 5.000,00 € je Termin eine Terminsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 30,00 € bis 290,00 € nach Nr. 5103 VV RVG vor. Bei Geldbußen von mehr als 5.000,00 € beträgt die Terminsgebühr je Termin schließlich zwischen 40,00 € und 300,00 € (vgl. Nr. 5106 VV RVG)

Geht das Verfahren, nachdem die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nach Einlegung des Einspruchs weiter aufrechterhalten möchte, in ein gerichtliches Verfahren über entstehen weitere Gebühren:

Bei Geldbußen von weniger als 60,00 € sieht das RVG gemäß Nr. 5107 VV RVG eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührenrahmen von 20,00 € bis 110,00 €, bei Geldbußen von 60,00 € bis 5.000,00 € eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührenrahmen von 30,00 € bis 290,00 € nach Nr. 5109 VV RVG vor. Bei Geldbußen von mehr als 5.000,00 € beträgt die Verfahrensgebühr schließlich zwischen 50,00 € und 350,00 € (vgl. Nr. 5111 VV RVG).

Kommt es zu einem oder mehreren Termin, so sieht das RVG bei Geldbußen von weniger als 60,00 € gemäß Nr. 5108 VV RVG je Termin eine Terminsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 20,00 € bis 240,00 €, bei Geldbußen von 60,00 € bis 5.000,00 € je Termin eine Terminsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 40,00 € bis 470,00 € nach Nr. 5110 VV RVG vor. Bei Geldbußen von mehr als 5.000,00 € beträgt die Terminsgebühr je Termin schließlich zwischen 80,00 € und 560,00 € (vgl. Nr. 5112 VV RVG)

Üblicherweise sieht die Kostenberechnung unter Zugrundelegung der jeweiligen Mittelgebühr (durchschnittlich schwieriger Fall) in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einer Geldbuße von mehr als 60,00 € wie folgt aus:

Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG): 100,00 €

Verfahrensgebühr (Nr. 5103 VV RVG): 160,00 €

(Verwaltungsverfahren)

Post- und Tel.-pauschale (Nr. 7008 VV RVG): 20,00 €

Verfahrensgebühr (Nr. 5109 VV RVG): 160,00 €

(gerichtliches Verfahren)

Terminsgebühr (Nr. 5110 VV RVG): 255,00 €

(pro Gerichtstermin)

Post- und Tel.-pauschale (Nr. 7008 VV RVG): 20,00 €

MwSt. (Nr. 7008 VV RVG): 135,85 €

gesamt: 850,85 €

II.) NACH HONORARVEREINBARUNG

In manchen Fällen erscheint es nicht sinnvoll bzw. angemessen, nach dem RVG abzurechenen. Das Gesetz eröffnet deshalb nach § 3a RVG die Möglichkeit abweichend von den gesetzlichen Gebühren eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsuchenden zu treffen. Insoweit kann etwa eine fixe Pauschale oder ein Stundenhonorar festgelegt werden. Letzteres beläuft sich je nach Einzelfall auf 150,00 € bis 300,00 € pro Stunde zzgl. MwSt..