Beratungshilfe

Soweit ein Rechtsuchender die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, andere zumutbare Möglichkeiten für eine Hilfe nicht zur Verfügung stehen und die Inanspruchnahme nicht mutwillig erscheint, kann diesem auf Antrag eine sog. Beratungshilfe gewährt (vgl. § 1 BerHG) werden. Das bedeutet, dass der Rechtsuchende eine anwaltliche Beratung und außergerichtliche Vertretung (Achtung: in Angelegenheiten des Straf- und des Ordnungswidrigkeitenrechts nur die [außergerichtliche] Beratung) in Anspruch nehmen kann und die Kosten hierfür aus der Staatskasse getragen werden. Die Voraussetzung, wonach ein Rechtsuchender nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht aufbringen kann, liegen zumindest dann vor, wenn dieser auf Sozialleistungen (SGB II) angewiesen ist.

Zur Beantragung der Beratungshilfe ist unter Nachweis der Hilfsbedürftigkeit ein entsprechender Antrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Zuständig ist das Amtsgericht, in welchem der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand, also üblicherweise seinen Wohnsitz, hat. Soweit Beratungshilfe gewährt wird, wird ein Beratungshilfeschein ausgestellt, der beim Rechtsanwalt vorgelegt wird.

Gemäß Nr. 2500 VV RVG hat der Rechtsuchende grundsätzlich eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 € zu zahlen.