Allgemeine Informationen zur notariellen Zuständigkeit

DieZuständigkeit des Notars in sachlicher Hinsicht liegt in der vorsorgenden Rechtspflege. Als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes hat der Notar Beurkundungen von Rechtsvorgängen durchzuführen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege wahrzunehmen, wie etwa die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder Abschriften, die Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen, die Ausstellung von Bescheinigungen über Vertretungsberechtigungen sowie die Betreuung und Vertretung der Beteiligten. Bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit ist der Notar kein Vertreter nur einer Partei bzw. eines Beteiligten. Vielmehr hat er die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

Die Amts- bzw. Urkundstätigkeit des Notars richtet sich in örtlicher Hinsicht nach dessen Amtsbereich. Dies ist der Bezirk des Amtsgerichts, in welchem er seinen Amtssitz hat. In Berlin entspricht der Amtsbereich dem Amtsbezirk (= Oberlandesgerichtsbezirk bzw. in Berlin der Kammergerichtsbezirk), sodass der Notar mit Amtssitz in Berlin seine Urkundstätigkeit im gesamten Land Berlin ausüben darf. Außerhalb des Amtsbezirks bzw. des Amtsbereichs kann eine Amtshandlung oder Urkundstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Präsidentin des Kammergerichts bzw. den Präsidenten des Kammergerichts und nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeübt werden. Die grundsätzliche Beschränkung der Urkundstätigkeit innerhalb des Amtsbereichs schließt es jedoch nicht aus, Rechtsvorgänge zu beurkunden, die außerhalb des Amtsbereichs liegen. So ist es problemlos möglich, etwa ein Testament oder einen Kaufvertrag beurkunden zu lassen, wenn der Wohnsitz des Erblassers oder die Immobilie bzw. das Grundstück außerhalb des Amtsbereichs des Landes Berlin, z.B. in Brandenburg oder Hessen, liegen. Allein der Beurkundungsvorgang muss am Amtssitz des Notars stattfinden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

https://www.notar.de/der-notar/berufsbild