Prozesskostenhilfe

Insbesondere in zivil-, arbeits- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten besteht die Möglichkeit, für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen; geht es hingegen um eine außergerichtliche Vertretung oder Beratung, besteht nur die Möglichkeit der Beratungshilfe, vgl. oben. Für Straf- oder Ordnungswidrigenverfahren ist das Institut der Prozesskostenhilfe indes nicht vorgesehen; die Kosten einer anwaltlichen Verteidigung werden nur dann von der Staatskasse übernommen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt, vgl. unten.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann mit oder ohne Ratenzahlung gewährt werden. Im letzteren Fall handelt es sich eigentlich um ein Darlehen, wobei hier mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zugleich die vom Antragsteller zu zahlende Monatsrate vom Gericht festgesetzt wird. Nach § 115 Abs. 2 ZPO sind die Monatsraten jedoch für maximal 48 Monate aufzubringen.

Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Frage der Mutwilligkeit ist entscheidend, ob eine Person, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Ist diese Frage mit „Ja“ zu beantworten, wäre die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung als mutwillig zu qualifizieren und die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen.

Wird Prozesskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt, so kann das Gericht diese Entscheidung im Nachhinein ändern. Zwar kann eine einmal gewährte Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden. Allerdings soll (Ausnahme nur in atypischen Fällen) das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben (§ 120a Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass bei einer wesentlichen Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückforderung einer bereits gewährten Prozesskostenhilfe grundsätzlich angeordnet wird, soweit das Gericht hiervon Kenntnis erlangt. Eine Änderung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ist innerhalb von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens möglich (§ 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO). Innerhalb dieses Zeitraums ist die Person, welcher Prozesskostenhilfe gewährt wurde verpflichtet, wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht unverzüglich mitzuteilen (§ 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO).