Ehe und Familie

1.) Das eheliche Güterrecht

Mit der Eingehung der Ehe werden die rechtlichen Beziehungen der Ehegatten, verglichen mit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auf eine „neue“ Grundlage gestellt. Sofern die Ehegatten nichts anderweitiges vereinbaren, leben diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei diesem Güterstand bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt und es tritt auch keine gesetzliche Haftung für die Schulden des jeweils anderen Ehegatten ein. Für den Fall der Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten findet ein sog. Zugewinnausgleich statt. Hierbei wird ein etwaiger, während der Ehezeit erwirtschafteter Überschuss zwischen den Ehegatten ausgeglichen.

Möchten die Ehegatten vom Gesetz abweichende Regelungen treffen, also den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder abändern, kann dies (auch nach Eingehung der Ehe) durch Ehevertrag geregelt werden. Für die Wirksamkeit eines Ehevertrages ist erforderlich, dass dieser bei gleichzeitiger Anwesenheit der Ehegatten vor dem Notar beurkundet wird. Die gleichzeitige Anwesenheit schließt jedoch lediglich die sog. Sukzessivbeurkundung (getrennte Beurkundung der Willenserklärungen) aus. Eine höchstpersönliche Anwesenheit ist nicht notwendig, sodass sich die Ehegatten beim Beurkundungstermin auch vertreten lassen können.

Wollen die Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben, so haben diese grundsätzlich die Wahl zwischen der sog. Gütertrennung (§ 1414 BGB) und der Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB). Die Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb dieser Güterstandstypen unterscheiden sich erheblich. Während es bei der Gütertrennung keine weiteren Gestaltungsmöglichkeiten gibt, ist der Raum für Modifikationen innerhalb der Gütergemeinschaft sehr groß. Alternativ zur gänzlichen Aufhebung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kann dieser Güterstand auch lediglich abgeändert bzw. modifiziert werden, sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft. So kann etwa geregelt werden, bestimmte Vermögensgegenstände (z.B. zum Schutz von Unternehmen vor existenzgefährdenden Liquiditätsbelastungen) vom Zugewinn herauszunehmen bzw. auszuschließen, den Zugewinnausgleich nur im Fall des Todes stattfinden zu lassen oder den Zugewinnausgleich auf eine bestimmte Höhe zu beschränken.

Soweit die Ehegatten dies wünschen, kann die Aufhebung oder Änderung des gesetzlichen Güterstandes (sowie andere eintragungsfähige Tatsachen) im Güterrechtsregister eingetragen werden. Die Eintragung im Güterrechtsregister ist für die Wirksamkeit der ehevertraglichen Regelungen aber nicht zwingend. Sie hat lediglich eine deklaratorische Wirkung.

2.) Nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich

Neben der Regelung des Güterstandes können die Ehegatten für den Fall der Scheidung auch Regelungen zum nachehelichen Unterhalt sowie zur Versorgung im Alter treffen. Treffen die Ehegatten keine Regelungen hierzu, finden die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) sowie die Regelungen zum Versorgungsausgleich (§ 1 ff. VersAusglG) Anwendung. Über den Unterhalt entscheidet das zuständige Gericht auf Antrag. Den  Versorgungsausgleich führt das zuständige Gericht im Zuge der Scheidung hingegen von Amts wegen durch, sofern keine Regelungen zwischen den Ehegatten getroffen wurden.

a) Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten grundsätzlich selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt. Unterhalt kann beansprucht werden wegen der Betreuung eines Kindes, wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen, wegen Erwerbslosigkeit oder Aufstockung, wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung sowie aus Billigkeitsgründen.

Der Unterhalt ist grundsätzlich durch eine monatlich im Voraus zu entrichtende Geldrente zu gewähren. Ausnahmsweise kann der Unterhaltsberechtigte stattdessen auch eine Kapitalabfindung verlangen, sofern dies den Unterhaltsverpflichteten nicht unbillig belastet und ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte sein Vermögen verschwendet und dadurch eine Leistungsunfähigkeit droht.

Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung eine Vereinbarung treffen. Wird die Vereinbarung vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen, bedarf diese der notariellen Beurkundung. Eine Vereinbarung, die nach der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, ist hingegen formfrei, kann also schriftlich oder mündlich getroffen werden.

Durch Vereinbarung können die gesetzlichen Unterhaltspflichten konkretisiert bzw. modifiziert oder auch – losgelöst von der gesetzlichen Regelung – auf eine eigenständige vertragliche Grundlage (sog. novierende Unterhaltsvereinbarung) gestellt werden. Des Weiteren kann ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vereinbart werden.

Unterhaltsvereinbarungen unterliegen jedoch einer richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle. Diese Kontrolle erfolgt in zwei Schritten.

Zunächst wird die Vereinbarung auf deren Wirksamkeit (Frage nach der Sittenwidrigkeit) hin überprüft. Eine Sittenwidrigkeit kommt etwa in Betracht, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (siehe BGH, Beschl. v. 27.05.2020 – XII ZB 447/19).

Ist die Vereinbarung nicht sittenwidrig und somit wirksam, wird durch das Gericht in einem weiteren Schritt geprüft, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen (Ausübungskontrolle). Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt (BGH, a.a.O.). Ist es einem Ehegatten hiernach verwehrt sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen, findet regelmäßig eine richterliche Anpassung der Vereinbarung statt.

b) Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleichs beruht auf dem Grundgedanken einer „gerechten“ Teilhabe in der Konstellation der Einverdienerehe. Wie der Zugewinnausgleich (siehe oben unter 1.)) dient auch der Versorgungsausgleich der Aufteilung des während der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Vermögens der Eheleute, um dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten im Falle der Scheidung im Alter und bei Invalidität eine eigene soziale Sicherung zu ermöglichen. Der Gesetzgeber sieht daher vor, dass im Fall der Scheidung ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten stattfindet, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge (§ 1587 BGB).

Häufig wird der gesetzliche Versorgungsausgleich den Interessen der Ehegatten nicht gerecht, sodass eine Abweichung hiervon geboten sein kann. Anpassungsbedarf besteht etwa, wenn beide Ehegatten bereits eine ausreichende Versorgung besitzen bzw. aufgebaut haben, bei schon längerem Getrenntleben während der Ehezeit, bei geringer Differenz der auszugleichenden Anrechte oder bei großem Altersunterschied. Die Ehegatten haben dann insbesondere die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einzubeziehen, den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise auszuschließen oder im Falle nicht ausgleichsreifer Anrechte zum Zeitpunkt der Scheidung Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 VersAusglG vorzubehalten.

Für die Wirksamkeit einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Inhaltlich muss die Vereinbarung einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

3.) Eltern-Kind-Verhältnis

a) Elterliche Sorge

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Sind die Eltern des Kindes bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet, so steht ihnen kraft Gesetzes die gemeinsame elterliche Sorge zu.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht der Mutter die alleinige elterliche Sorge zu. Eine gemeinsame elterliche Sorge entsteht nur dann, wenn die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit das Familiengericht den Eltern (u.U. auch gegen den Willen eines Elternteils) die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Die Erklärung der Eltern, die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, bedarf der öffentlichen Beurkundung. Zuständig ist neben dem Jugendamt auch der Notar.

b) Annahme als Kind (Adoption)

Die Annahme als Kind (Adoption) führt zur Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind. Ein Kind kann nur angenommen werden, wenn nicht bereits eine rechtliche Elternschaft feststeht; die Annahme eines leiblichen Enkelkindes als Kind ist allerdings zulässig. Möglich ist sowohl die Annahme eines minderjährigen als auch eines volljährigen Kindes.

Die Annahmeerklärung des Annehmenden bedarf der notariellen Beurkundung. Ebenso bedarf die notwendige Einwilligungserklärung des Kindes sowie die grundsätzlich notwendige Einwilligungserklärung der Eltern, zu denen das (minderjährige) Kind noch in rechtlichem Kindschaftsverhältnis steht, der notariellen Beurkundung. Im Falle ein Ehegatte ein Kind, welches nicht bereits das Kind des anderen Ehegatten ist, alleine annehmen möchte – was nur möglich ist, wenn der der andere Ehegatte geschäftsunfähig oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (in allen anderen Fällen können Ehegatten das Kind nur gemeinschaftlich annehmen) – ist die Einwilligung des anderen Ehegatten notwendig. Diese Einwilligungserklärung bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung.

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.notar.de/themen/familie