Vererben und Verschenken

Soll eine (unentgeltliche) Zuwendung anlässlich des Eintritts des Todesfalls erfolgen, kann dies durch eine sog. Verfügung von Todes wegen, also z.B. durch Testament oder durch Erbvertrag, geregelt werden. Die unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswerts zu Lebzeiten erfolgt hingegen durch eine Schenkung. Soll ein Gegenstand von nicht unerheblichem Wert unentgeltlich übertragen werden, z.B. eine Immobilie bzw. ein Grundstück oder Gesellschaftsanteile, sind die Vor- und Nachteile einer Übertragung zu Lebzeiten oder aus Anlass des Todes, gegeneinander abzuwägen. Besonders steuerliche Fragen, namentlich die Ausnutzung von Steuerfreibeträgen durch Verteilung von steuerbaren Vorgängen, sind hierbei zu berücksichtigen.

1.) Verfügung von Todes wegen (Testament, Vermächtnis, Erbvertrag)

Sind keine Regelungen für den Fall des Todes getroffen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Wer Erbe wird, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 1924 ff. BGB.

Selbstverständlich kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden, etwa indem ein Testament errichtet wird, in welchem der Erbe vom Erblasser bestimmt wird. Es können auch durch ein Vermächtnis einzelne Vermögensgegenstände an eine bestimmte Personen zugewendet werden, ohne dass diese Person dann zugleich auch Erbe wird.

Ein Testament kann sowohl selbst, indem dieses eigenhändig verfasst und unterzeichnet wird, oder vor dem Notar durch Beurkundung errichtet werden. Die Vorteile eines durch den Notar beurkundeten Testaments liegen vor allem in der durch den Notar erfolgenden individuellen Beratung und der rechtssicheren Gestaltung des Testaments. Beim notariellen Testament handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO und begründet damit den Beweis der beurkundeten Erklärung sowie anderer bezeugter Tatsachen (z.B. die Identität des Erblassers sowie dessen Testierfähigkeit). Schließlich wird das beurkundete Testament zur Verwahrung beim Amtsgericht verbracht und beim Zentralen Testamentsregister registriert. Damit ist sichergestellt, dass das Testament nicht verloren geht bzw. das Testament aufgefunden wird. Die Umsetzung des letzten Willens wird dadurch gewährleistet.

Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Letzteres ist Ehegatten bzw. Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorbehalten. Insbesondere bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments bestehen verschiedenste Gestaltungsmöglichkeiten. So können Ehegatten bzw. Lebenspartner, die sich gegenseitig als Erben einsetzen, etwa bestimmen, dass der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner Vorerbe und ein Dritter, z.B. das gemeinsame Kind, Nacherbe des zuerst versterbenden Ehegatten bzw. Lebenspartners wird (sog. Trennungslösung). Es kann aber auch bestimmt werden, das der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner „Voll“-Erbe wird und nach dessen Ableben ein Dritter „Voll-“ Erbe des Letztversterbenden wird, sog. Einheitslösung bzw. auch Berliner Testament genannt. Welche Gestaltungsmöglichkeit gewählt werden soll, hängt letztlich vom Einzelfall ab. Hierbei sind auch die unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen der jeweiligen Gestaltungsvariante zu berücksichtigen.

Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament, welches Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten ist, kann der Erblasser durch Erbvertrag mit einem beliebigen Dritten Regelungen für den Fall seines Todes treffen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflagen, Wahl des anzuwendenden Erbrechts). Die getroffenen Regelungen sind – im Unterschied zu den grundsätzlich frei widerruflichen Regelungen, die in einem Testament getroffen werden (Ausnahme: wechselbezügliche Verfügungen beim gemeinschaftlichen Testament) – für den Erblasser bindend, sofern kein Änderungs- bzw. Aufhebungsvorbehalt vereinbart wird. Für die Wirksamkeit des Erbvertrages ist die notarielle Beurkundung unter höchstpersönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner im Beurkundungstermin zwingend.

2.) Schenkung

Nach der gesetzlichen Ausgangslage bedarf es gemäß § 518 Abs. 1 BGB für ein wirksames Schenkungsversprechens des Schenkers einer notariellen Beurkundung. Dies gilt im Grundsatz unabhängig vom jeweiligen Schenkungsgegenstand, sodass für die Wirksamkeit des Schenkungsversprechens einer Immobilie ebenso wie einer beweglichen Sache, z.B. eines Gemäldes, die notarielle Beurkundung erforderlich ist.

In vielen alltäglichen Konstellationen wird aus Praktikabilitätsgründen die Schenkung jedoch ohne Beachtung des Beurkundungserfordernisses vollzogen, was grundsätzlich auch nicht weiter problematisch ist, da der Gesetzgeber für den Fall des Vollzugs der Schenkung, also etwa infolge der Übergabe des Geschenks an den Beschenkten, die Nichtbeachtung der notariellen Form für unschädlich erklärt. Die Schenkung ist dann wirksam.

In einigen anderen Fällen, wenn etwa ein Grundstück, ein Gesellschaftsanteil (z.B. an einer GmbH) oder ein Erbanteil unentgeltlich übertragen werden sollen, ist eine notarielle Beurkundung bzw. die Mitwirkung des Notars unerlässlich.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

https://www.notar.de/themen/vererben-und-schenken