Räumungsrechtsstreit

Zu einem Räumungsrechtsstreit kommt es dann, wenn ein Vermieter gegen den Mieter eine Klage auf Räumung und Herausgabe erhebt, weil der Mieter seiner Verpflichtung zur Rückgabe der Wohnung nicht nachkam oder aber (noch vor dem Rückgabezeitpunkt) die begründete Besorgnis besteht, dass der Mieter die Wohnung trotz Beendigung des Mietverhältnisses nicht (rechtzeitig) herausgeben wird.

Räumungsklagen sind nach der Prozessordnung vorrangig und beschleunigt durchzuführen (vgl. § 272 Abs. 4 ZPO). Im Vergleich zu anderen Rechtsstreitigkeiten (etwa Verkehrsunfallsachen) wird durch die Gerichte in der Praxis in der Tat relativ „zügig“ terminiert und entschieden. Nichtsdestotrotz können sich Räumungsklagen unter Umständen aber auch über einen längeren Zeitraum hinziehen, insbesondere, wenn umfassend Beweis erhoben werden muss (etwa durch einen Sachverständigen).

Sowohl die Gerichts- als auch die Rechtsanwaltsgebühren (nach RVG) richten sich nach dem sog. Streitwert. Der Streitwert bei Räumungsklagen ergibt sich aus § 41 Abs. 2 GKG, sodass grundsätzlich die zwölffache Netto- bzw. Kaltmiete bei der Berechnung der Gebühren anzusetzen ist. – Eine Beispielsrechnung für ein Verfahren in I. Instanz: Bei einer monatlichen Kaltmiete von 600,00 € ergibt sich ein Streitwert von  7.200,00 € (12 x 600,00 €). Aus den jeweils in Anlage 2 zum RVG und GKG ersichtlichen Gebührentabellen ergeben sich somit Gerichtsgebühren in Höhe von   609,00 € (3,0 Gebühr) und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.380,40 € (1,3 Verfahrens- und 1,2 Terminsgebühr).

Weder auf Seiten des Vermieters noch auf Seiten des Mieters sollte ein Räumungsrechtsstreit ohne anwaltliche Vertretung geführt werden. Klageentscheidender Streitpunkt ist in der Regel die Frage  der wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses. Dies zu beurteilen setzt meist umfassende Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Mietrechts voraus. Aber auch im Falle einer scheinbar klaren Rechtslage bestehen erfahrungsgemäß durchaus gute Chancen, durch Verhandlungsgeschick und Prozesstaktik sehr gute Ergebnisse für die Partei mit „schlechten Karten“ zu erzielen. Dies gilt sowohl für die Seite des Vermieters als auch für die Position des Mieters.