Immobilien

Für die meisten Menschen stellt der Kauf oder Verkauf einer Immobilie (genauer gesagt, das Grundstück, auf welchem sich die Immobilie befindet) kein alltägliches Geschäft dar. Der Gesetzgeber sieht daher zum Schutz der Beteiligten für diese Art von Rechtsgeschäften eine Mitwirkung des Notars beim Kaufvertragsschluss (§ 311b Abs. 1 BGB) sowie bei der Übertragung des Eigentums (§ 925 Abs. 1 BGB) vor. Das Gleiche gilt im Falle eines Kaufs oder Verkaufs einer Eigentumswohnung oder eines Erbbaurechts.

Eine Mitwirkung des Notars ist des Weiteren für die Antragstellung beim Grundbuchamt erforderlich, so etwa beim Antrag auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit (z.B. Wege-, Leitungs- oder Überfahrtrecht), beim Antrag auf Eintragung eines Vorkaufsrechts odereiner Reallast, beim Antrag auf Eintragung einer Grund- oder Rentenschuld sowie beim Antrag auf  Eintragung einer Hypothek.

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.notar.de/themen/immobilien