Gerichtskosten in Ordnungswidrigkeitenverfahren/ Bußgeldsachen

Entsprechend des in Strafsachen geltenden Grundsatzes gilt in Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. Bußgeldsachen, dass sich die Gerichtsgebühren nach der rechtskräftig bemessenen Geldbuße richten. Wird der Betroffene freigesprochen, so trägt die Staatskasse die Auslagen der Staatskasse (insbesondere die Gerichtsgebühren) und die eigenen notwendigen Auslagen (insbesondere eigene Rechtsanwaltskosten). Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn das Verfahren aus Opportunitätsgründen, etwa nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt wird (vgl. § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 4 StPO). In der gerichtlichen Praxis werden die eigenen notwendigen Auslagen (insbesondere Anwaltskosten) jedoch meist dem Betroffenen auferlegt; die Auslagen der Staatskasse verbleiben hingegen bei dieser.

Wird der Betroffene in der Hauptverhandlung durch Urteil oder ohne Hauptverhandlung durch Beschluss rechtskräftig verurteilt, so betragen die Kosten 10 % des Betrages der Geldbuße, mindestens aber 50,00 €, höchstens 15.000,00 € (Nr. 4110 KV GKG).

Bsp.: Wird der Betroffene wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes mit dem Pkw zu einer Geldbuße in Höhe von 90,00 € rechtskräftig verurteilt, betragen die Gerichtskosten 50,00 €.

Wird der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid (nach Eingang der Akten bei Gericht aber) vor Beginn der Hauptverhandlungzurückgenommen, so ermäßigt sich die Gebühr grundsätzlich auf ein Viertel des Betrages, welcher bei einer Verurteilung fällig würde. Die Mindestgebühr beträgt jedoch 15,00 €, sodass zumindest dieser Betrag immer anfällt, wenn der Einspruch zurückgenommen wird. Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr grundsätzlich auf die Hälfte des Betrages, welcher bei einer Verurteilung entstehen würde.