Gerichtskosten in strafrechtlichen Verfahren

Die Gerichtsgebühren in Strafsachen bemessen sich nach der rechtskräftig erkannten Strafe. Wird der Angeklagte freigesprochen, so trägt die Staatskasse die Auslagen der Staatskasse (insbesondere die Gerichtsgebühren) und die eigenen notwendigen Auslagen (insbesondere eigene Rechtsanwaltskosten).

Soweit der Angeklagte in der ersten Instanz rechtskräftig verurteilt wird und dem Verfahren kein Strafbefehl vorausgegangen ist, also von der Amts- oder Staatsanwaltschaft sogleich Anklage erhoben wurde, liegen die Kosten bei 140,00 €, soweit der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen, betragen die Kosten 280,00 €. Bei einer Verurteilung von bis zu 2 Jahren betragen die Kosten 420,00 €, bei bis zu 4 Jahren 560,00 € bei bis zu 10 Jahren 700,00 und bei einer Verurteilung von mehr als 10 Jahren bis zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe betragen die Kosten 1.000,00 €.

In Berufungsverfahren (mit Urteil) betragen die oben genannten Gebühren das Anderthalbfache. Im Revisionsverfahren verdoppelt sich die oben jeweils einschlägige Gebühr.