Notfallvorsorge

1.) Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann eine volljährige Person Regelungen für den Fall der Anordnung einer rechtlichen Betreuung treffen.

Ein Betreuungsfall liegt vor, wenn eine volljährige Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Die Betreuung setzt keine Geschäftsunfähigkeit voraus. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer jedoch nicht bestellt werden. Eine Betreuung darf auch nur dann angeordnet werden, wenn diese erforderlich ist. Erforderlich ist diese nicht, soweit die Angelegenheiten der volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden kann (z.B. durch eine geeignete Vorsorgevollmacht).

Inhaltlich kann in einer Betreuungsverfügung etwa geregelt werden, welche Person das Gericht im Betreuungsfall als Betreuer bestellen soll. Das Gericht hat diesem Wunsch des Verfügenden regelmäßig zu entsprechen, es sei denn, dass die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Verfügenden zuwiderläuft. Des Weiteren können in der Betreuungsverfügung Wünsche und Vorstellungen des Verfügenden hinsichtlich der Wahrnehmung der Betreuung durch den Betreuer bzw. zur Lebensgestaltung im Betreuungsfall geäußert werden. Für die wirksame Errichtung einer Betreuungsverfügung ist nicht erforderlich, dass die volljährige Person geschäftsfähig ist. Die Wünsche und Vorstellungen einer geschäftsunfähigen Person, welche in einer Betreuungsverfügung zum Ausdruck gebracht werden, sind zu berücksichtigen.

Die Errichtung einer Betreuungsverfügung ist grundsätzlich formfrei möglich. Sie sollte aber zumindest schriftlich erteilt werden, um die Betreuungsverfügung nachweisen zu können. Die Betreuungsverfügung kann auch notariell beurkundet werden.

2.) Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht kann eine andere Person dazu bevollmächtigt werden, im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber Erklärungen abzugeben, zu denen der Vollmachtgeber, etwa infolge von Krankheit, nicht mehr in der Lage ist. Die Vorsorgevollmacht soll die Anordnung einer einer Betreuung vermeiden. Eine wirksam errichtete (Geschäftsfähigkeit erforderlich) und geeignete Vorsorgevollmacht macht die Anordnung der Betreuung entbehrlich (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Inhaltlich wird die Vorsorgevollmacht regelmäßig als Generalvollmacht erteilt, mit der Folge, dass sich die Vollmacht auf alle Angelegenheiten bezieht, in welchen eine Stellvertretung zulässig ist. Aus Gründen der Beweisbarkeit bietet sich an, die Vorsorgevollmacht nicht so zu formulieren, dass diese erst mit dem Eintritt des Verlusts der Geschäftsfähigkeit bzw. mit dem Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit wirksam wird. Vorzugswürdig ist grundsätzlich, die Vorsorgevollmacht unbedingt zu formulieren, diese also sofort wirksam werden zu lassen, verbunden mit einer separaten Anweisung an den Bevollmächtigten, erst von der Vorsorgevollmacht Gebrauch zu machen, wenn der Vorsorgefall eintritt.

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formfrei möglich. Sie sollte aber zumindest schriftlich erteilt werden, um die Erteilung der Vollmacht nachweisen zu können. Auch ist die Schriftform in gewissen Bereichen, wie etwa in Gesundheits- oder Unterbringungsangelegenheiten, zwingend. Am sichersten ist es, die Vorsorgevollmacht notariell beurkunden zu lassen, da der Notar u.a. den Willen des Vorsorgevollmachtgebers zu erforschen, über die rechtliche Tragweite zu belehren und schließlich den Inhalt der Vollmacht klar und unzweideutig in der Urkunde wiederzugeben hat. Darüber hinaus ist für bestimmte Angelegenheiten, wie etwa im Grundbuchverfahren (z.B. beim Verkauf eines Grundstücks), die Vorlage zumindest einer öffentlich beglaubigten Urkunde erforderlich.

3.) Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung kann ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner eigenen Entscheidungs- oder Einwilligungsunfähigkeit festlegen, ob er in bestimmte, zukünftige medizinische Behandlungen, wie Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese untersagt. Einwilligungsfähigkeit bedeutet lediglich, dass der Volljährige eine natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besitzen muss.

Inhaltlich muss die Patientenverfügung so ausgestaltet sein, dass der Verfügende konkrete Entscheidungen darüber trifft, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden oder unterbleiben sollen. Wurde keine konkrete Entscheidung für eine bestimmte Behandlungssituation getroffen, hat die Patientenverfügung keine unmittelbare Bindungswirkung. In diesem Fall entscheidet der Betreuer unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens des Betroffenen.

Die Patientenverfügung bedarf zumindest der Schriftform. Die Patientenverfügung kann auch notariell beurkundet werden, was vor dem Hintergrund, dass in der Patientenverfügung die Behandlungssituation und die Behandlungswünsche hinreichend bestimmt zu beschreiben sind, um dem Willen des Verfügenden unmittelbare Geltung zu verschaffen, zu empfehlen ist.

4.) Zentrales Vorsorgeregister

Die Bundesnotarkammer führt das sog. Zentrales Vorsorgeregister. Hierbei handelt es sich um ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Die Bundesnotarkammer erteilt den Gerichten auf deren Ersuchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister.

Weitere Informationen zur notariellen Vorsorge finden Sie unter:

https://www.notar.de/themen/notfallvorsorge