Notarkosten

Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Ein Gebührenerlass oder eine Gebührenermäßigung sind nur zulässig, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Falles eine Gebührenerhebung unbillig wäre und die Notarkammer dem Gebührenerlass oder der Gebührenermäßigung zugestimmt hat. Beteiligten, denen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung die Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren.

Die vom Notar zu erhebenden Kosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundesweit einheitlich geregelt. Die Höhe der Gebühren richtet sich grundsätzlich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert). Die Richtigkeit der Kostenerhebung wird regelmäßig durch die Dienstaufsichtsbehörde (Präsident/in des Landgerichts Berlin) geprüft. Darüber hinaus kann gegen jede Kostenrechnung bzw. Kostenberechnung des Notars eine gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Landgericht Berlin beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.notar.de/themen/notarkosten