Hinweise

Strafrecht

Hinweise

 

Es gibt einige wichtige Regeln, die man unbedingt und stets zu beachten hat, wenn man als Beschuldigter Strafverfolgungsbehörden wie etwa der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gegenübersteht. Die folgenden Hinweise sind allgemeiner Natur, gelten aber auch für die unten aufgeführten Hinweise zu den speziell ausgewählten Themenbereichen.

 

Als wichtigstes und oberstes Gebot ist das ausnahmslos in jeder Situation geltende Recht zu schweigen. Sie sind nicht verpflichtet, sich in irgendeiner Weise gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu äußern. Bevor Sie sich nicht rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt eingeholt haben, sollten sie sich nicht zum Tatvorwurf äußern. Niemals kann Ihnen dadurch irgendein rechtlicher Nachteil entstehen. Auch sind etwaige Strafrabattversprechen oder ähnliches seitens der Behörden als Gegenzug für eine sofortige Aussage rechtswidrig und ungültig.

 

Auch haben Sie in jeder Lage des Verfahrens das Recht, einen Verteidiger zu konsultieren. Dies gilt auch dann, wenn Sie mittellos sind und sich einen Verteidiger nicht leisten können.

Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei Unterstützung zu leisten, den Kontakt zu einem Rechtsanwalt herzustellen, sei es entweder durch das zur Verfügung stellen von Fernsprecheinrichtungen, des Anwaltsverzeichnisses oder durch den Hinweis auf das Bestehen eines anwaltlichen Notdienstes.

 

Ferner gilt der Grundsatz des nemo tenetur se ipsum accusare (kurz: nemo tenetur – Prinzip). Dieser aus dem lateinischen stammende Rechtsgrundsatz bedeutet frei übersetzt, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu beschuldigen bzw. anzuklagen. Auf den ersten Blick recht einleuchtend, hat dieser Grundsatz enorme praktische Bedeutung. Als Beispiel sei das Verlangen der Polizei gegenüber einer Person zu nennen, die nach Ansicht der Beamten verdächtig ist, eine rauschgiftbezogene Straftat begangen haben und deshalb eine Urinprobe abgeben soll. Dieses Verlangen kann nach diesem Grundsatz zurückgewiesen werden, da mit der Abgabe einer solchen Probe ein aktives Mitwirken an der eigenen Überführung vorläge. Verlangt werden kann lediglich das Dulden einer Maßnahme (etwa Blutprobe, die von einem Arzt durchzuführen ist).

 

 

Im Folgenden haben wir für Sie weitere Hinweise zu besonderen Verfahren oder Situationen:

 

Vorladung bei Polizei oder Staatsanwaltschaft 

Durchsuchung 

Festnahme 

Strafbefehl 

Anklage