STRAFVOLLZUG

Strafrecht

STRAFVOLLZUG

Eine Strafvollstreckung setzt ein rechtskräftiges Strafurteil voraus. Dieses beendet das strafrechtliche Hauptverfahren. Das heißt aber nicht, dass auch die anwaltliche Betreuung und Verteidigung ihr Ende nimmt. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Hantschel & Wollny engagieren sich selbstverständlich auch dann, wenn es bereits zur Haftvollstreckung gekommen ist bzw. noch kommen soll.

Die folgende Darstellung soll nur einen kleinen Einblick in die Verteidigungsmöglichkeiten bei der Strafvollstreckung geben und ist freilich nicht abschließend. Sofern Sie Fragen haben, stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

 

Vor dem Haftantritt

 

Eine Person, die zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt oder bei der die Bewährung widerrufen worden ist, wird früher oder später eine Ladung zum Strafantritt zugestellt bekommen, mit der ihr mitgeteilt wird wann und wo die Haft anzutreten ist. Hierbei können jedoch Umstände zu Tage treten, die Zweifel an der Zulässigkeit der Strafvollstreckung aufkommen lassen. Es besteht dann die Möglichkeit hiergegen vorzugehen und eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen oder auch eine Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einzulegen.

 

Darüber hinaus kann es sein, dass durch den Antritt der Haft, der verurteilten Person oder auch seiner Familie erhebliche Nachteile  entstehen, die einer Vollstreckung entgegenstehen und somit einen Strafaufschub rechtfertigen. Ein Nachteil, der einen Strafaufschub erlauben würde, könnte etwa sein, dass die bereits kurz vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht mehr beendet werden kann. Ein Strafaufschub kann mithin auch bei Krankheit oder Sucht erreicht werden.

Ferner gibt es die Möglichkeit eine einen Strafaufschub über den so genannten Gnadenweg zu erreichen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer besonderen Härte, wobei es hier einer besonderen Begründung durch einen Rechtsanwalt bedarf.

 

Schließlich gelten unter gewissen Umständen Besonderheiten für Personen, die in Zusammenhang mit ihrer Drogenabhängigkeit Straftaten begangen haben. Hier ist es möglich eine Zurückstellung der Vollstreckung zu erreichen, sofern eine entsprechende Therapie in Anspruch genommen wird.

 

Während der Haft

 

Soweit die Haftstrafe bereits angetreten wurde und sich bestimmte Umstände wie etwa Krankheit oder Vollzugsorganisationsgründe ergeben, gibt es auch hier die Möglichkeit der Vollstreckung zu entgehen und diese zu unterbrechen.

Des Weiteren kann auf dem Gnadenwege eine Unterbrechung der Vollstreckung zu erreicht werden.

 

Abschließend sei noch auf das Recht hingewiesen, dass auch hinsichtlich aller Entscheidungen der Anstaltsleitung eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann. Darüber hinaus kann zur Verkürzung der Haftdauer eine frühzeitige Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung erwirkt werden.

 

In all diesen Angelegenheiten stehen die Rechtsanwälte der Kanzlei Hantschel & Wollny mit ihrer Erfahrung und mit ihrem Fachwissen zur Verfügung.