Allgemeines Strafrecht

Strafrecht

Allgemeinses Strafrecht

Strafrecht ist ein Rechtsgebiet das vom Anwalt besondere Sorgfalt erfordert. Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind als Strafverteidiger häufig mit Mandaten wegen Vorwürfen aus dem allgemeinen Strafrecht befasst. Gemeint sind hiermit zentrale Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Die Bandbreite des allgemeinen Strafrechts reicht vom Bagatelldelikt – etwa dem einfachen Diebstahl – bis hin zum Kapitalverbrechen – zum Beispiel Mord oder Totschlag. Dass in diesen Fällen ein Strafverteidiger unerlässlich ist, liegt auf der Hand.

Aber auch bei ,auf den ersten Blick, weniger schweren Delikten ist es überaus sinnvoll, einen Rechtsanwalt für Strafrecht als Strafverteidiger hinzuzuziehen. Denn gerade im Massengeschäft des Strafrechts kommt es den bearbeitenden Staatsanwälten und Richtern in erster Linie auf die “Erledigung” der Akte an. Eine genaue Prüfung des Sachverhalts, sowie ein Anhören der Gegenargumente werden aufgrund von Routine und hoher Arbeitsbelastung oft vernachlässigt. Hier kann ein Strafverteidiger ein wichtiges Korrektiv sein. Er kann dem Beschuldigten zu seinem Recht verhelfen und dafür Sorge tragen, dass er nicht in den sprichwörtlichen Mühlen der Justiz zerrieben wird.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Hantschel & Wollny verteidigen sie im gesamten Bereich des allgemeinen Strafrechts,

dazu gehören beispielsweise Delikte gegen die Person wie

  • einfache, gefährliche, schwere und fahrlässige Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB)
  • Nachstellung, Freiheitsberaubung, Nötigung und Bedrohung (§§ 238 ff. StGB)
  • Totschlag, Mord, Aussetzung und fahrlässige Tötung (§ 211 ff. StGB)

Ein weiteres Hauptfeld des allgemeinen Strafrechts sind die Vermögensdelikte wie etwa

  • Diebstahl mit seinen Qualifikationen (Diebstahlt mit Waffen, einfacher und schwerer Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl) und Unterschlagung (§§ 242 ff. StGB)
  • Raub und Erpressung (§§ 249 ff. StGB)
  • Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 ff. StGB)
  • Betrug, Erschleichen von Leistungen und Untreue (§§ 263 ff. StGB)

Ebenfalls häufig sind Strafverfahren wegen des Vorwurfs der falschen uneidlichen Aussage, falschen Verdächtigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung und Beleidigung (§§ 153, 164, 113, 303 und 185 StGB).

Unabhängig vom Tatvorwurf ist es stets ratsam, einen im Bereich der Strafverteidigung erfahrenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Für den Beschuldigten steht viel auf dem Spiel, auch in vermeintlich leichten Fällen.

Bereits eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder zwei Vorstrafen egal in welcher Höhe werden im Führungszeugnis aufgeführt. Eine negative Auswirkung auf die anderen Lebensbereiche wie Beruf und Familie ist oft die Folge.

Die in Fällen mit Bezug zum Straßenverkehr mögliche Verhängung eines Fahrverbots von einem bis zu drei Monaten als Nebenstrafe kann gravierende berufliche Konsequenzen nach sich ziehen. In Fällen der Trunkenheit im Verkehr und der Verkehrsunfallflucht bei zumindest bedeutendem Sachschaden ist sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis die Regel.

Das Gericht kann auch ein Berufsverbot aussprechen. Zudem schließt eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat beispielsweise gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG die Unfähigkeit nach sich, Geschäftsführer einer GmbH zu sein. Ein Beamtenverhältnis endet automatisch mit der Rechtskraft einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Eine Strafe von mehr als 90 Tagessätzen steht im Führungszeugnis und kann sich jahrelang negativ auf das Fortkommen des Verurteilten auswirken.

Freiheitsstrafen, auch zur Bewährung, sind offensichtlich einschneidende Sanktionen. Daneben kann der Verfall angeordnet werden, welcher, insbesondere im Betäubungsmittelstrafrecht, extrem hohe Zahlungsverpflichtungen nach sich ziehen kann, die sich nach dem Verbüßen der Strafe auswirken.

Ohne fundierte Kenntnisse des Strafprozeßrechts einschließlich der Strafzumessung lässt sich im Strafverfahren nicht das optimale Ergebnis erreichen. Dem Beschuldigten steht bereits nicht das Recht auf Akteneinsicht des Verteidigers zu. Ohne Kenntnis des Akteninhalts lässt sich jedoch nicht sinnvoll zum Vorwurf Stellung nehmen.

Das Recht zu Schweigen muss auf jeden Fall bis zur Akteneinsicht konsequent in Anspruch genommen werden. Gerade Personen, die sich zu Unrecht beschuldigt fühlen, haben oft das starke Bedürfnis sich schnellstmöglich zu rechtfertigen. Dies birgt jedoch große Risiken, da der Beschuldigte in aller Regel nicht weiß, worauf es in juristischer Sicht ankommt, noch welche Informationen bei den Ermittlungsbehörden gegen ihn vorliegen. Fehler in diesem Verfahrensstadium lassen sich später in aller Regel nur schwer korrigieren.

Wer sich einer Strafverfolgung ausgesetzt sieht, sollte daher jede Einlassung zur Sache verweigern und schnellstmöglich einen erfahrenen Strafverteidiger beauftragen.