Corona Virus - Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Entschädigung für Selbständige aufgrund staatlicher Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Beratung

Wir, die Rechtsanwälte der in Berlin ansässigen und bundesweit tätigen Kanzlei Hantschel & Wollny, möchten Sie, als selbständigen Gewerbebetreibenden, aus aktuellem Anlass über die Möglichkeiten einer staatlichen Entschädigung informieren.​

Antragstellung

Das Infektionsschutzgesetz sieht für Selbständige bei staatlichen Beschränkungen, wie einem Tätigkeitsverbot – also etwa der Schließung von Gewerbebetrieben, wie Kneipen, Bars, Clubs etc. – oder bei Quarantänemaßnahmen Entschädigungsmöglichkeiten für die Betroffenen vor (§§ 56 ff. IfSG).

Durchsetzung

Wir, die Rechtsanwälte der in Berlin ansässigen und bundesweit tätigen Kanzlei Hantschel & Wollny, möchten Sie, als selbständigen Gewerbebetreibenden, aus aktuellem Anlass über die Möglichkeiten einer staatlichen Entschädigung informieren.​

FAQ zur Corona Entschädigung

Durch behördliche Anordnung oder durch Gesetz ist es mir untersagt worden, meinen Gewerbebetrieb (z.B. Gaststätte) für den Publikumsverkehr zu öffnen. Habe ich einen Anspruch auf Entschädigung?

Grundsätzlich ja. Neben Arbeitnehmern und Beschäftigten in Heimarbeit sind von der Entschädigungsregelung des § 56 IfSG ausdrücklich auch Selbständige erfasst. Ein Entschädigungsanspruch besteht nach unserer Auffassung nicht lediglich bei einer staatlich angeordneten Quarantäne, sondern auch dann, wenn die Schließung des Gewerbebetriebs angeordnet wurde (vgl. hierzu auch unten).

In welchem Umfang bzw. in welcher Höhe habe ich Anspruch auf Entschädigung?

Erfasst von der Entschädigung ist zunächst der sog. Verdienstausfall. Bei Selbständigen ist dies grundsätzlich der monatliche Durchschnittsverdienst des letzten Jahres. Die Entschädigung beträgt für die ersten sechs Wochen die volle Höhe des Verdienstausfalls. Ab der siebten Woche entspricht die Entschädigung der Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkasse. Entsprechend § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind dies grundsätzlich 70 % des Einkommens. Des Weiteren erhalten Selbstständige, deren Betrieb während der angeordneten Maßnahme ruht, Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Was muss ich tun, um eine Entschädigung zu erhalten?

Zunächst müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Für das Bundesland Berlin ist dies etwa die Senatsverwaltung für Finanzen. Im Übrigen informieren sämtliche Länder mittlerweile online darüber, wo ein entsprechender Antrag zu stellen ist.

Was muss ich meinem Antrag auf Entschädigung beifügen?

Nach § 56 Abs. 11 IfSG ist eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen, also der letzte Einkommensteuerbeschei.

Wie lange habe ich Zeit, einen Antrag auf Entschädigung bei der zuständigen Behörde zu stellen?

Der Antrag ist binnen einer Frist von drei Monaten nach der Einstellung der untersagten Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Kann ich einen Vorschuss verlangen?

Grundsätzlich ja. Nach § 56 Abs. 12 IfSG hat die zuständige Behörde auf Antrag des Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung einen Vorschuss zu leisten.

Was kann ich machen, wenn die zuständige Behörde meinen Entschädigungsantrag zu unrecht ablehnt?

Für den Fall, dass Ihr Antrag auf Entschädigung abgelehnt wurde, müssen Sie dies nicht hinnehmen. Es besteht dann die Möglichkeit einer klageweisen Geltendmachung der Entschädigung vor den Zivilgerichten (vgl. § 68 IfSG). Ob die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts gegeben ist, hängt davon ab, ob der sog. Streitwert über 5.000,00 € liegt. Ist dies der Fall, müsste vor dem zuständigen Landgericht geklagt werden. Hierfür benötigen Sie wegen des dort bestehenden sog. Anwaltszwangs dann allerdings die Hilfe eines Rechtsanwalts.

Manche Medien schreiben, als Selbstständiger habe man keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn auf staatliche Anordnung etwa die Schließung von Bars oder Geschäften des Einzelhandels ausgesprochen wird, sondern nur bei Quarantäne. Was stimmt nun?

In der Tat stößt man immer wieder auf Artikel, in denen geschrieben steht, dass man als Selbständiger in diesem Fall keinen Anspruch habe. Aus unserer Sicht trifft dies jedoch nicht zu, da der Gesetzeswortlaut nach § 56 Abs. 1 IfSG auch sog. Tätigkeitsverbote erfasst (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG: „Wer aufgrund dieses Gesetzes […] Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.“).