Durch behördliche Anordnung oder durch Gesetz ist es mir untersagt worden, meinen Gewerbebetrieb (z.B. Gaststätte) für den Publikumsverkehr zu öffnen. Habe ich einen Anspruch auf Entschädigung?
Grundsätzlich ja. Neben Arbeitnehmern und Beschäftigten in Heimarbeit sind von der Entschädigungsregelung des § 56 IfSG ausdrücklich auch Selbständige erfasst. Ein Entschädigungsanspruch besteht nach unserer Auffassung nicht lediglich bei einer staatlich angeordneten Quarantäne, sondern auch dann, wenn die Schließung des Gewerbebetriebs angeordnet wurde (vgl. hierzu auch unten).