Betäubungsmittelstrafrecht

Strafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht

Beim Betäubungsmittelstrafrecht  handelt es sich um ein Rechtsgebiet, in dem eine Vertretung von einem Strafverteidiger besonders geboten ist. Die Strafen für Drogenbesitz, Drogenhandel, Drogenanbau usw. richten sich vor allem nach der Art der Begehungsweise (z.B. gewerbsmäßig, bandenmäßig) und der Wirkstoffmenge des jeweiligen Betäubungsmittels und reichen von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Haftstrafen.

 

Deswegen ist es wichtig, einen spezialisierten Anwalt einzuschalten, der so schnell wie möglich in das Verfahren eingreift, um seinen Mandanten zu schützen und vor Fehlern zu bewahren.

 

Eine zentrale strafschärfende Bedeutung hat die sogenannte nicht „geringe Menge“, welche nicht nach dem Gewicht, sondern nach dem im Betäubungsmittel feststellbaren Wirkstoffgehalt bemessen wird.

 

Die geringe Menge kann nicht einheitlich bestimmt werden. Die Mengen weichen von Bundesland zu Bundesland voneinander ab.

 

Der Begriff der normalen Menge ist im BtMG nicht bestimmt. Dieses erwähnt nur die “geringe Menge” und die “nicht geringe Menge”. Soweit das BtMG  keinen der beiden Begriffe verwendet, geht es von der normalen Menge aus. Diese kommt ganz besonders bei Straftaten gemäß § 29 I BtMG zu Bedeutung.

 

Im Falle einer “nicht geringen Menge” liegt in der Regel ein Verbrechen vor. Bei einem Verbrechen droht eine Mindeststrafe von 1 Jahr. Bei Straftaten wegen einer ” nicht geringen Menge” kommen weitere Überwachungsmöglichkeiten der Ermittlungsbehörden in Betracht, wie z. B. Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung,  Observationen, der Einsatz von verdeckten Ermittlern und eine vorläufige Festnahme. Durch diese Maßnahme wird ganz besonders in die Privatsphäre des Betroffenen eingegriffen.

 

Im Zusammenhang mit Drogendelikten kommt ebenfalls die Entziehung der Fahrerlaubnis /Entziehung des Führerscheines in Betracht. Selbst dann, wenn man kein Fahrzeug im Strassenverkehr geführt hat.

 

Wurde eine Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, kann zudem die hierfür verhängte Strafe zurückgestellt und eine etwaige Therapiedauer auf eine Freiheitsstrafe angerechnet oder diese zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei der Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht ist in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass eine Abhängigkeitsproblematik auch Auswirkungen auf die Vernehmungs-, Verhandlungs- und Schuldfähigkeit haben kann.

Im Betäubungsmittelstrafrecht kann zudem die Strafe auch gemildert oder ganz von ihr abgesehen werden, wenn der Angeklagte dazu beiträgt, die Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus aufzuklären oder Straftaten nach dem BtMG zu verhindern oder wenn die Tat sich auf eine geringe Menge bezieht, die allein dem Eigengebrauch diente.

 

Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen möchten, rufen Sie uns einfach an und vereinbaren einen Termin zur ersten Besprechung und Mandatserteilung.

 

Dabei versuchen die Rechtsanwälte der Kanzlei Hantschel & Wollny stets Wert auf ihre Interessen zu legen und richten ihre Strategie darauf aus um das Verfahren zügig und diskret zu beenden.